Die erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) behandelt Bestimmungen zur Nutzung kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen im privaten, häuslichen Bereich sowie in kleingewerblichen Betrieben. Die besagten Feuerungsanlagen schließen auch Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Backöfen mit ein.
Die Anforderungen an die CO- und Feinstaubwerte der Anlagen wurden erhöht und die zugelassenen Grenzwerte schrittweise gesenkt. Für viele Besitzer von Kaminöfen wirft dies die Frage auf, wie lange sie ihren Heizofen noch betreiben dürfen und welche Nachrüstungen gegebenenfalls nötig sind.
2010 wurde die 1. BImSchV überarbeitet, um auf den Anstieg der Schadstoffemissionen in privaten Haushalten zu reagieren und eine Emissionsminderung zu bewirken. Im Fokus der Verordnung stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Schadstoffgrenzwerte und zugelassene Brennstoffe. So müssen neue Kamine seit Januar 2015 die folgenden Grenzwerte einhalten:
Von der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sind jedoch auch alte Kaminöfen betroffen. Die Grenzwerte liegen hier etwas höher und die Anforderungen somit etwas niedriger als bei neuen Kaminen. Konkret gilt, dass ein Kaminofen, der vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurde, die folgenden Grenzwerte einhalten muss:
Wie lässt sich die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen?
Die Einhaltung der Werte muss nachweisbar sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, bereits beim Kauf einer Feuerungsanlage darauf zu achten, sich die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte vom Hersteller bescheinigen zu lassen. Bei älteren Kaminen oder Verlust der Bescheinigung lässt sich alternativ eine Einzelmessung von einem Schornsteinfeger durchführen.
Ab wann gelten die Emissionsgrenzwerte?
Wie lange ein altes Heizgerät nun noch betrieben werden darf, bevor eine Nachrüstung oder die Außerbetriebnahme nötig wird, hängt vom Alter des Geräts ab. § 26 der BImSchV legt diesbezüglich folgende Regelungen fest:
Für Heizanlagen die ab dem 22.03.2010 in Betrieb genommen werden, gelten die bereits genannten, strengeren Grenzwerte. Falls sich das Alter der Anlage nicht bestimmen lässt, gilt bereits der 31.12.2014 als Stichtag für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Grenzwerte?
Hält der Kaminofen die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht ein, muss er zum genannten Stichtag außer Betrieb genommen werden. Alternativen sind meist kostspielig, so kann beispielsweise der Schornstein mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Auch passive Feinstaubfilter bieten eine Möglichkeit, den Kamin weiterhin nutzen zu dürfen, jedoch muss hier auf den regelmäßigen Wechsel der Filterkassetten geachtet werden. Nach entsprechenden Nachrüstungen muss der Kamin erneut durch den Schornsteinfeger abgenommen werden. Verbrauchern, die die Regelungen der Verordnung missachten, können Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden.
Fazit
Die Neuerungen der erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung wirft insbesondere bei Besitzern älterer Kaminöfen die Frage auf, wie lange diese noch betrieben werden dürfen. Der jeweilige Stichtag hängt vom Alter des Heizgeräts ab. Bis zu diesem Datum muss der Kaminofen entweder durch Nachrüstungen die festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten oder außer Betrieb genommen werden. Wer nach 2010 einen Kaminofen käuflich erwirbt, sollte sich die Einhaltung der Grenzwerte gleich vom Hersteller bescheinigen lassen.